I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der seinen Wohnsitz mehrfach gewechselt hat, wendet gegen den Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) den Eintritt der Zahlungsverjährung ein. Im Einspruchs- und dem darauf folgenden Klageverfahren begehrte er daher, die rückständige Steuerschuld auf 0 DM festzustellen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, das FA habe durch mehrere Vollstreckungshandlungen eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung hinsichtlich sämtlicher in der Rückstandsanzeige des FA und im Abrechnungsbescheid geltend gemachter Beträge herbeigeführt.
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