BFH - Beschluss vom 02.02.2004
VII B 284/03
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 963
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3181/02

Wiedereinsetzung - Irrtum über Frist

BFH, Beschluss vom 02.02.2004 - Aktenzeichen VII B 284/03

DRsp Nr. 2004/6251

Wiedereinsetzung - Irrtum über Frist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu bewilligen, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Gesuch lediglich damit begründet, der Beginn der Beschwerdebegründungsfrist sei versehentlich um eine Woche verspätet im Fristenkalender eingetragen worden, ohne dabei anzugeben, wer in seiner Kanzlei für die Eintragungen im Fristenkontrollbuch verantwortlich war und ob er persönlich oder eine Bürokraft diese Frist eingetragen hat. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass sich der Prozessbevollmächtigte selbst in einem für seinen Berufsstand nicht entschuldbaren Irrtum über die Frist befunden hat.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der seinen Wohnsitz mehrfach gewechselt hat, wendet gegen den Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) den Eintritt der Zahlungsverjährung ein. Im Einspruchs- und dem darauf folgenden Klageverfahren begehrte er daher, die rückständige Steuerschuld auf 0 DM festzustellen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, das FA habe durch mehrere Vollstreckungshandlungen eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung hinsichtlich sämtlicher in der Rückstandsanzeige des FA und im Abrechnungsbescheid geltend gemachter Beträge herbeigeführt.