BFH - Beschluss vom 17.06.2005
VI R 69/04
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2016
BFH/NV 2005, 2016
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3309/99

Wiedereinsetzung - Postausgang - Erledigungs- und Ausgangskontrolle

BFH, Beschluss vom 17.06.2005 - Aktenzeichen VI R 69/04

DRsp Nr. 2005/17293

Wiedereinsetzung - Postausgang - Erledigungs- und Ausgangskontrolle

1. Zur Organisationspflicht des Steuerberaters gehört es auch, eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die ausreichende Gewähr dafür bietet, dass fristwahrende Schriftstücke nicht über den Fristablauf hinaus im Büro liegen bleiben.2. Zur erforderlichen Endkontrolle gehört die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt ist oder zumindest "postfertig", d. h. postausgangsbereit vorliegt.3. Bei Übersendung fristwahrender Schriftsätzen per Telefax darf die jeweilige Frist erst gelöscht werden, wenn ein vom Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 ;

Gründe: