BFH - Beschluss vom 18.02.2004
I R 78/03
Normen:
FGO § 56 § 120 Abs. 2 S. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 804
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5219/99

Wiedereinsetzung - verlorengegangener Schriftsatz

BFH, Beschluss vom 18.02.2004 - Aktenzeichen I R 78/03

DRsp Nr. 2004/4961

Wiedereinsetzung - verlorengegangener Schriftsatz

1. Wird ein Wiedereinsetzungsantrag mit der fristgerechten Absendung eines beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstücks begründet, ist die rechtzeitige Aufgabe zur Post durch die Vorlage präsenter Beweismittel glaubhaft zu machen, die mit hinreichender Sicherheit den Schluss auf die Richtigkeit des zur Entschuldigung Vorgetragenen zulassen. Dazu gehören u. a. Kopien von Fristen- oder Postausgangsbüchern.2. Stehen derartige Beweismittel zur Glaubhaftmachung zur Verfügung, können sie regelmäßig auch nicht durch eine dementsprechende eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten ersetzt werden.

Normenkette:

FGO § 56 § 120 Abs. 2 S. 1, 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat wegen Körperschaftsteuer 1994 Klage erhoben. Gegen das klagabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG), das ihr am 5. August 2003 zugestellt worden war, hat sie Revision eingelegt. Die Begründung der Revision ist am 20. Oktober 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.

1. Die Revision ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Vorliegend war diese Frist am 6. Oktober 2003 abgelaufen, die Revisionsbegründung somit verspätet.