Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat wegen Körperschaftsteuer 1994 Klage erhoben. Gegen das klagabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG), das ihr am 5. August 2003 zugestellt worden war, hat sie Revision eingelegt. Die Begründung der Revision ist am 20. Oktober 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.
1. Die Revision ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Vorliegend war diese Frist am 6. Oktober 2003 abgelaufen, die Revisionsbegründung somit verspätet.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|