BFH - Urteil vom 09.07.2003
I R 4/02
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 83

Wiedereinsetzung - verzögerte Postbeförderung

BFH, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen I R 4/02

DRsp Nr. 2003/14532

Wiedereinsetzung - verzögerte Postbeförderung

Gibt jemand eine zutreffend adressierte Rechtsmittelschrift mehr als drei Werktage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post, kann er darauf vertrauen, dass die Schrift vor Fristablauf eingehen wird. Das gilt auch, wenn die Rechtsmittelschrift vor den Weihnachtsfeiertagen aufgegeben wurde.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind und deshalb nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Ferner ist streitig, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nach Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten kann.