BFH - Beschluss vom 30.07.2003
I B 75/03
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1601

Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 30.07.2003 - Aktenzeichen I B 75/03

DRsp Nr. 2003/12729

Wiedereinsetzung

1. Wird im Falle der Versäumung einer gesetzlichen Frist geltend gemacht, das fristwahrende Schriftstück sei rechtzeitig abgesandt worden, um innerhalb des üblichen Postlaufs fristgerecht beim Adressaten einzugehen, erfordert das einen Tatsachenvortrag, aufgrund dessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass das Schriftstück nicht nur rechtzeitig bearbeitet, sondern auch rechtzeitig abgesandt worden ist.2. Das erfordert eine schlüssige und lückenlose Darstellung, welche Person zu welcher Zeit und in welcher Weise das betreffende Schriftstück tatsächlich aufgegeben hat.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen die am 5. April 2003 zugestellte Vorentscheidung Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Die Beschwerde ist am 6. Mai 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.