BFH - Beschluss vom 17.10.2003
II B 109/02
Normen:
AO § 110 Abs. 2 ; FGO § 76 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 156
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4749/01

Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 17.10.2003 - Aktenzeichen II B 109/02

DRsp Nr. 2003/15660

Wiedereinsetzung

1. Wird unter Übersendung einer Abschrift des Einspruchsschreibens die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und dabei darauf hingewiesen, man habe Einspruch eingelegt, so kann darin die stillschweigende Erklärung liegen, das Schreiben sei möglicherweise auf dem Postweg verloren gegangen und demgemäß sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.2. Zwar sind die Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der Frist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO darzulegen. Auch nach Ablauf dieser Frist und selbst noch im finanzgerichtlichen Verfahren sind aber weitere Erläuterungen, Vervollständigungen und Ergänzungen sowie die Glaubhaftmachung der Gründe zuzulassen.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 2 ; FGO § 76 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Bescheiden vom 24. Februar 2000 Grunderwerbsteuer fest.