BFH - Beschluss vom 21.09.2004
VII B 89/04
Normen:
FGO § 56 § 62a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 232
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 272/03

Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 21.09.2004 - Aktenzeichen VII B 89/04

DRsp Nr. 2004/17957

Wiedereinsetzung

1. Die Abänderung eines rechtskräftigen Beschlusses des BFH kann begehrt werden, wenn dieser einen Rechtsbehelf wegen Versäumung einer Frist als unzulässig verworfen hat, ohne dabei über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu entscheiden.2. Für einen diesbezüglichen Antrag gilt der Vertretungszwang nach § 62 a FGO, wonach sich jeder Beteiligte vor dem BFH durch eine Person i. S. des § 3 Nr. 1 StBerG als Bevollmächtigter vertreten lassen muss.3. § 62 a FGO verlangt nicht nur, dass ein Bevollmächtigter den betreffenden Schriftsatz beim BFH einreicht, sondern dass er die Sache selbst prüft und selbst vorträgt. Die bloße Bezugnahme auf eine vom Beteiligten verfasste Rechtsbehelfsschrift wird i.d.R. nicht genügen; auf jeden Fall muss sich der Bevollmächtigte deren Inhalt zu Eigen machen.

Normenkette:

FGO § 56 § 62a ;

Gründe: