BFH - Beschluss vom 18.02.2004
I R 45/03
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1108
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3089/01

Wiedereinsetzung: Beginn der Antragsfrist

BFH, Beschluss vom 18.02.2004 - Aktenzeichen I R 45/03

DRsp Nr. 2004/8128

Wiedereinsetzung: Beginn der Antragsfrist

1. Wiedereinsetzung kann nur bewilligt werden, wenn der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird.2. Die Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO beginnt bereits dann, soweit die Beteiligten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten erkennen können und müssen, dass die Frist des § 56 Abs. 1 FGO versäumt worden ist.3. Von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern ist im Rahmen ihres ordnungsmäßigen Bürobetriebs zu erwarten, dass sie in Ausnahmefällen, die sich infolge eines defekten Telefaxgeräts in ihrer Verantwortungssphäre ereignen, beizeiten von sich aus tätig werden.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob die steuerrechtlichen Grundsätze über die sog. Überversorgung, wonach eine Pensionszusage nicht mehr als 75 v.H. der letzten Aktivbezüge des Begünstigten ausmachen soll, auch für eine Unterstützungskassenzusage gelten. Dies wird von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, verneint, vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) hingegen bejaht. Das Finanzgericht (FG) München hat sich der Auffassung des FA angeschlossen und die Klage durch Urteil vom 23. April 2003 7 K 3089/01 abgewiesen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1150 abgedruckt.