I. Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob die steuerrechtlichen Grundsätze über die sog. Überversorgung, wonach eine Pensionszusage nicht mehr als 75 v.H. der letzten Aktivbezüge des Begünstigten ausmachen soll, auch für eine Unterstützungskassenzusage gelten. Dies wird von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, verneint, vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) hingegen bejaht. Das Finanzgericht (FG) München hat sich der Auffassung des FA angeschlossen und die Klage durch Urteil vom 23. April 2003 7 K 3089/01 abgewiesen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1150 abgedruckt.
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