I. Nach einer Außenprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1993 und 1994 gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und beurteilte seine Nutzungsüberlassung von Gewerbeeinheiten an eine Vermietungs- und Verwaltungsgesellschaft nicht mehr als steuerpflichtige Vermietung, sondern als nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag.
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