BFH - Beschluss vom 29.10.2003
V B 61/03
Normen:
AO § 110 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 459
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 40210/00

Wiedereinsetzung, Begründung

BFH, Beschluss vom 29.10.2003 - Aktenzeichen V B 61/03

DRsp Nr. 2004/896

Wiedereinsetzung, Begründung

1. Tatsachen zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags müssen ihrem wesentlichen Inhalt nach innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgebracht werden.2. Die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags ist ausschließlich Sache des Ast. Wird der Wiedereinsetzungsantrag unter Mitwirkung eines fachkundigen Beraters gestellt, brauchen FA und FG den Ast. über den erforderlichen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs nicht aufzuklären.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Nach einer Außenprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1993 und 1994 gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und beurteilte seine Nutzungsüberlassung von Gewerbeeinheiten an eine Vermietungs- und Verwaltungsgesellschaft nicht mehr als steuerpflichtige Vermietung, sondern als nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag.