FG Saarland - Urteil vom 13.06.2000
1 K 80/00
Normen:
AO § 126 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 2 ;

Wiedereinsetzung bei Abweichung von der Steuererklärung ohne Angabe von Gründen bzw. Anhörung des Steuerpflichtigen; Verpflichtung zur Bescheidung eines Einspruches wegen Einkommensteuer 1987

FG Saarland, Urteil vom 13.06.2000 - Aktenzeichen 1 K 80/00

DRsp Nr. 2002/4700

Wiedereinsetzung bei Abweichung von der Steuererklärung ohne Angabe von Gründen bzw. Anhörung des Steuerpflichtigen; Verpflichtung zur Bescheidung eines Einspruches wegen Einkommensteuer 1987

1. Die Versäumung der Einspruchsfrist ist regelmäßig unverschuldet, wenn bei finanzamtlichem Abweichen von der Steuererklärung dem Steuerbescheid die Gründe für das Abweichen nicht ohne weiteres einfach und leicht zu entnehmen und dem Steuerpflichtigen auch sonst nicht bekannt sind. Bei Zweifeln, ob eine unterbliebene Begründung oder Anhörung für die Versäumung der Einspruchsfrist tatsächlich ursächlich war, ist zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu entscheiden. 2. Der Steuerpflichtige trägt aber das Risiko eines verspäteten Wiedereinsetzungsantrages, wenn er eine nachträgliche Begründung des Finanzamtes subjektiv für nicht nachvollziehbar hält, sie es aber bei objektiver Drittbetrachtung tatsächlich ist. Dass die nachträgliche Begründung restlos überzeugt, ist, wie im Falle der einem Steuerbescheid sogleich ordnungsgemäß beigegebenen Begründung, nicht erforderlich.