I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständig tätig. Seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ist bei ihm angestellt.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) führte für das Streitjahr 2003 die Zusammenveranlagung der Kläger zur Einkommensteuer und die Veranlagung des Klägers zur Umsatzsteuer sowie die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für den Betrieb des Klägers unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch, da die Kläger trotz Aufforderung keine Steuererklärungen eingereicht hatten.
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