Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 5. April 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.644,41 €.
I.
Der Kläger begehrt Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbegründung. Das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wurde ihm am 4. Januar 2019 zugestellt. Die Berufungsbegründung ging zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung erst am 25. März 2019 ein.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger unter anderem vorgetragen, dass der erfahrenen, bisher stets zuverlässig arbeitenden Büroangestellten M. seines Prozessbevollmächtigten bei der Eintragung der Frist zur Berufungsbegründung ein Fehler dahin unterlaufen sei, dass sie sich im Monat geirrt und den Ablauf der Frist anstatt für den 4. März 2019 für den 4. April 2019 eingetragen habe.
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