BGH - Beschluss vom 29.10.2019
VI ZB 31/19
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 234;
Fundstellen:
MDR 2020, 115
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldb.), vom 28.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 3238/18
LG Oldenburg, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 46/19

Wiedereinsetzung bei mangelnder Notierung einer Vorfrist

BGH, Beschluss vom 29.10.2019 - Aktenzeichen VI ZB 31/19

DRsp Nr. 2019/17234

Wiedereinsetzung bei mangelnder Notierung einer Vorfrist

Zur Wiedereinsetzung bei mangelnder Notierung einer Vorfrist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 5. April 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.644,41 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 234;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbegründung. Das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wurde ihm am 4. Januar 2019 zugestellt. Die Berufungsbegründung ging zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung erst am 25. März 2019 ein.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger unter anderem vorgetragen, dass der erfahrenen, bisher stets zuverlässig arbeitenden Büroangestellten M. seines Prozessbevollmächtigten bei der Eintragung der Frist zur Berufungsbegründung ein Fehler dahin unterlaufen sei, dass sie sich im Monat geirrt und den Ablauf der Frist anstatt für den 4. März 2019 für den 4. April 2019 eingetragen habe.