BFH - Beschluß vom 08.04.1999
II B 82/98
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 § 142 ; ZPO § 114 § 117 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1470

Wiedereinsetzung bei PKH-Antrag

BFH, Beschluß vom 08.04.1999 - Aktenzeichen II B 82/98

DRsp Nr. 1999/8423

Wiedereinsetzung bei PKH-Antrag

1. Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines Bevollmächtigten bei oder vor der Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht, nach dem ihm PKH bewilligt und eine vertretungsberechtigte Person beigeordnet worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. 2. Voraussetzung dafür ist, dass dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte (§ 56 FGO). Das ist nur der Fall, wenn er beim Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH gestellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) vorgelegt hat. 3. Ist das nicht geschehen, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grds. nicht gewährt werden, weil dann nicht mehr von einer unverschuldeten Fristversäumnis ausgegangen werden kann.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 § 142 ; ZPO § 114 § 117 Abs. 2, 4 ;

Gründe: