FG München - Beschluss vom 05.04.2001
3 V 5378/00
Normen:
AO (1977) § 110 Abs. 1 S. 1 § 355 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 56 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 § 47 Abs. 1 § 55 Abs. 1 § 55 Abs. 2 S. 1 § 69 Abs. 3 ; BranntwMonG § 143 Abs. 1 S. 3 ; EWGRL 12/92 Art. 6 Abs. 1 ;

Wiedereinsetzung bei unklarer Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung und bei Klageerhebung in fremder Sprache; Entziehung aus dem Steueraussetzungsverfahren durch Austausch der Begleitpapiere zweifelhaft; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Branntweinsteuer

FG München, Beschluss vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 3 V 5378/00

DRsp Nr. 2005/5112

Wiedereinsetzung bei unklarer Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung und bei Klageerhebung in fremder Sprache; Entziehung aus dem Steueraussetzungsverfahren durch Austausch der Begleitpapiere zweifelhaft; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Branntweinsteuer

1. Wird einem italienischen Abgabenschuldner der Bescheid nebst Rechtsbehelfsbelehrung sowohl in deutsch wie auch in italienisch übermittelt, und vermittelt die italienische Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung den Eindruck, die rechtzeitige Absendung des Einspruchs genüge - wie in der italienischen Rechtsordnung - zur Wahrung der Rechtsbehelfsfrist, so ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das verspätet eingangene Einspruchsschreiben ausweislich des Poststempels vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist abgesandt worden ist. 2. Die Belehrung darüber, dass die Klage in deutscher Sprache zu erheben ist, stellt keine Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfrist dar. Das Fehlen dieses Hinweises hat aber zur Folge, dass die Rechtsmittelbelehrung nicht ordnungsgemäß ist und kann bei rechtzeitiger Klageerhebung in einer fremden Sprache ein Wiedereinsetzungsgrund sein. 3. Ausführungen zu der Frage, wann im Hinblick auf die Sprachschwierigkeiten und das Erfordernis der Beauftragung eines deutschen Rechtsbeistands die Zweiwochenfrist für die Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung begonnen hat.