FG Münster - Urteil vom 10.11.2005
8 K 4606/02 E
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 ; AO (1977) § 110 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 355

Wiedereinsetzung bei Versäumnis der Frist für die Einkommensteuerveranlagung

FG Münster, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 8 K 4606/02 E

DRsp Nr. 2006/1223

Wiedereinsetzung bei Versäumnis der Frist für die Einkommensteuerveranlagung

Auch steuerlich nicht bewanderte Laien müssen wissen, dass Steuererklärungen, die zu einer Einkommensteuerveranlagung führen sollen, nur innerhalb bestimmter Fristen abgegeben werden können. Dies gilt umso mehr, als auf die Antragsfrist im "Ratgeber für Lohnsteuerzahler" hingewiesen wird, der den LSt-Karten als Anlage beigefügt wird. Wiedereinsetzung nach § 110 AO scheidet aus.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 ; AO (1977) § 110 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob den Klägern (Kl.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abgabenordnung (AO) wegen Versäumnis der 2-jährigen Ausschlussfrist zur Abgabe der Einkommensteuer (Est)-erklärung 1998 zu gewähren ist.