Streitig ist, ob den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Durchführung der Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zu gewähren ist.
Die Kläger waren im Streitjahr verheiratet und bezogen jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihre Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 2001, mit der sie die Zusammenveranlagung beantragten, ging am 26.02.2004 beim Beklagten ein, und zwar ausgefertigt auf "ELSTER Formular 2001/ gedruckt mit ELSTER: 2003.4.1.". Ausweislich des Ausdrucks war bereits eine Datenübermittlung per 5.02.2004 erfolgt. Am 1.03.2004 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung spätestens bis zum 31.12.2003 zu stellen gewesen wäre. Daraufhin erwiderte die Klägerin mit E-Mail vom 11.03.2004:
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