FG Hamburg - Urteil vom 02.06.2006
6 K 274/04
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; AO § 110 ;

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Antragsfrist

FG Hamburg, Urteil vom 02.06.2006 - Aktenzeichen 6 K 274/04

DRsp Nr. 2006/22939

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Antragsfrist

Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist für die Antragsveranlagung kann nicht gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Frist kennt, aber wegen Problemen bei der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mittels ELSTER-Verfahrens den Mantelbogen erst nach Fristablauf einreicht.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ; AO § 110 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Durchführung der Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zu gewähren ist.

Die Kläger waren im Streitjahr verheiratet und bezogen jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihre Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 2001, mit der sie die Zusammenveranlagung beantragten, ging am 26.02.2004 beim Beklagten ein, und zwar ausgefertigt auf "ELSTER Formular 2001/ gedruckt mit ELSTER: 2003.4.1.". Ausweislich des Ausdrucks war bereits eine Datenübermittlung per 5.02.2004 erfolgt. Am 1.03.2004 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung spätestens bis zum 31.12.2003 zu stellen gewesen wäre. Daraufhin erwiderte die Klägerin mit E-Mail vom 11.03.2004: