Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der durch den Vorsitzenden des Senats verlängerten Frist nach § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet wurde und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in diese versäumte Frist nach § 56 Abs. 1 FGO nicht gegeben sind. Den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) ist das Verschulden der von ihnen beauftragten Sozietät wie eigenes Verschulden anzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Partei, die einer Steuerberatungssozietät ein Mandat überträgt, den Vertretungsauftrag im Zweifel allen der Sozietät angehörenden Steuerberatern erteilt. Demnach sind --wie auch hier-- alle der Sozietät angehörenden Mitglieder regelmäßig bevollmächtigt (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 6, m.w.N.).
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