BFH - Beschluss vom 24.06.2009
X B 240/08
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 248/08

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist trotz ausreichender Vorsorgemaßnahmen

BFH, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen X B 240/08

DRsp Nr. 2009/21066

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist trotz ausreichender Vorsorgemaßnahmen

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der durch den Vorsitzenden des Senats verlängerten Frist nach § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet wurde und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in diese versäumte Frist nach § 56 Abs. 1 FGO nicht gegeben sind. Den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) ist das Verschulden der von ihnen beauftragten Sozietät wie eigenes Verschulden anzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Partei, die einer Steuerberatungssozietät ein Mandat überträgt, den Vertretungsauftrag im Zweifel allen der Sozietät angehörenden Steuerberatern erteilt. Demnach sind --wie auch hier-- alle der Sozietät angehörenden Mitglieder regelmäßig bevollmächtigt (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 6, m.w.N.).