FG München - Urteil vom 08.03.2006
1 K 507/05
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 § 56 ;

Wiedereinsetzung bei zeitweisen psychischen Problemen; Nachweispflicht

FG München, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 1 K 507/05

DRsp Nr. 2007/2380

Wiedereinsetzung bei zeitweisen psychischen Problemen; Nachweispflicht

Es wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn psychische Probleme zeitweise eine Gegenstandsbezeichnung verhindert haben sollen, dies jedoch nicht ausreichend glaubhaft gemacht wird.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 § 56 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger erhoben gegen die Einkommensteuerbescheide für 1999 bis 2001 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.01.2005 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.

Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 14.02.2005 und Fristverlängerung vom 11.04.2005) wurde mit Anordnung vom 11.10.2005 (zugestellt am 17.10.2005) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 20.11.2005 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt. Diese Frist blieb ungenutzt.

Das Gericht hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid am 05. Dezember 2005 als unzulässig abgewiesen. Hiergegen habe die Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage wegen Einkommensteuer 1999 zurückgenommen.

Wegen des weiteren Vortrags der Kläger in der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe:

II.