I.
Streitig ist, ob wegen Versäumens der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Die Klägerin erhob mit Telefax vom 8. Februar 2005 Klage gegen zwei Schenkungsteuerbescheide des Beklagten (des Finanzamts - FA -) "vom 22. Oktober 2004" (richtig wohl vom 26. Februar 2004) in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidungen vom 25. Oktober 2004. Das FA hatte die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, weil die Klägerin trotz Aufforderung keine Schenkungsteuererklärung eingereicht hatte.
Gleichzeitig beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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