FG München - Urteil vom 25.07.2007
4 K 529/05
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 § 56 Abs. 2 S. 2 § 96 Abs. 1 § 47 Abs. 1 S. 1 § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1709

Wiedereinsetzung bei Zeugnisverweigerung des steuerlichen Beraters

FG München, Urteil vom 25.07.2007 - Aktenzeichen 4 K 529/05

DRsp Nr. 2007/16918

Wiedereinsetzung bei Zeugnisverweigerung des steuerlichen Beraters

Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist kann nicht gewährt werden, wenn die Behauptung, die Klage sei gemäß § 47 Abs. 2 FGO beim Finanzamt angebracht worden, lediglich durch Vorlage von Kopien aus dem Postausgangsbuch des Prozessbevollmächtigten bewiesen werden soll, und der Bevollmächtigte, der in allen anderen Verfahren, in denen er jemals vor dem betreffenden Finanzgericht aufgetreten ist, Klage per Fax direkt bei Gericht erhoben hat, unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht die Vorlage des Postausgangsbuchs oder eines in seiner Kanzlei geführten Fristenkontrollbuchs im Original verweigert.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 § 56 Abs. 2 S. 2 § 96 Abs. 1 § 47 Abs. 1 S. 1 § 47 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob wegen Versäumens der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Die Klägerin erhob mit Telefax vom 8. Februar 2005 Klage gegen zwei Schenkungsteuerbescheide des Beklagten (des Finanzamts - FA -) "vom 22. Oktober 2004" (richtig wohl vom 26. Februar 2004) in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidungen vom 25. Oktober 2004. Das FA hatte die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, weil die Klägerin trotz Aufforderung keine Schenkungsteuererklärung eingereicht hatte.

Gleichzeitig beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.