BFH - Beschluss vom 05.07.2005
VII B 14/05
Normen:
FGO § 56 § 116 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2026
BFH/NV 2005, 2026
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 66/01

Wiedereinsetzung; Beschwerdeschrift per Telefax

BFH, Beschluss vom 05.07.2005 - Aktenzeichen VII B 14/05

DRsp Nr. 2005/17295

Wiedereinsetzung; Beschwerdeschrift per Telefax

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu bewilligen, wenn die am letzten Tag der Beschwerdefrist per Telefax eingegangene Beschwerdeschrift zwar im Wesentlichen unleserlich ist und lediglich das angegebene Az der angefochtenen Entscheidung, nicht jedoch die Bezeichnung des FG und das angegebene Datum der Entscheidung lesbar waren, sofern das drei Tage später nachgereichte Original der Beschwerdeschrift ohne weiteres lesbar ist, sämtliche erforderliche Angaben enthält und eskeine Gründe für die Befürchtung gab, dass es bei einer Übermittlung per Telefax weitgehend unleserlich ist.

Normenkette:

FGO § 56 § 116 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe: