BFH - Beschluss vom 05.04.2005
I B 146/04
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1352
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4318/03

Wiedereinsetzung; Diktat- oder Übertragungsfehler einer Bürokraft

BFH, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen I B 146/04

DRsp Nr. 2005/8916

Wiedereinsetzung; Diktat- oder Übertragungsfehler einer Bürokraft

1. Grds. kann sich ein Prozessbevollmächtigter darauf verlassen, dass seinem zuverlässigen Büropersonal keine mechanischen Fehler wie Diktat- oder Übertragungsfehler unterlaufen.2. Selbst bei Versendung eines mit einem derartigen Fehler (falsche Klageschrift) behafteten Schriftsatzes ist ein Verschulden in der Person des Prozessbevollmächtigten aber nur auszuschließen, wenn insoweit kein Organisationsfehler vorliegt, er somit seinem Personal zumindest entsprechende Anweisungen über die notwendige Kontrolle dieses Vorgangs erteilt und deren Beachtung stichprobenweise überwacht hat.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.