BFH - Beschluss vom 05.04.2005
VII S 29/04 (PKH)
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1583

Wiedereinsetzung; Erkrankung

BFH, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen VII S 29/04 (PKH)

DRsp Nr. 2005/10840

Wiedereinsetzung; Erkrankung

1. Wird bei einem Wiedereinsetzungsgesuch die Fristversäumung mit einer Erkrankung begründet, ist die Angabe von Tatsachen erforderlich, aus dem sich Art und Schwere der Erkrankung sowie die Regelung der Vertretung ergeben.2. Die Fristversäumung gilt als entschuldigt, wenn es dem Erkrankten unmöglich oder unzumutbar war, die in einer Fristsache notwendigen Überlegungen anzustellen bzw. eine sachgemäße Beratung durch Dritte in Anspruch zu nehmen oder die fristwahrende Handlung selbst oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Als Direktor und ständiger Vertreter einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft i.S. von § 13e Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuches wurde der Antragsteller, Kläger und Revisionskläger (Kläger) vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) wegen rückständiger Umsatzsteuerschulden nebst steuerlicher Nebenleistungen der Gesellschaft als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Einspruch und Klage gegen den Haftungsbescheid blieben erfolglos.