Als Direktor und ständiger Vertreter einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft i.S. von § 13e Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuches wurde der Antragsteller, Kläger und Revisionskläger (Kläger) vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) wegen rückständiger Umsatzsteuerschulden nebst steuerlicher Nebenleistungen der Gesellschaft als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Einspruch und Klage gegen den Haftungsbescheid blieben erfolglos.
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