BFH - Beschluss vom 20.01.2004
V R 40/03
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 657
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 459/98

Wiedereinsetzung: Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 20.01.2004 - Aktenzeichen V R 40/03

DRsp Nr. 2004/3484

Wiedereinsetzung: Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

1. Der bloße Hinweis auf die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus. Denn gerade bei der Fristversäumnis eines RA ist ein Verschulden i.S.d. § 56 FGO nur dann zu verneinen, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat.2. Die durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft gemachte Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten ist nur dann als schuldlose Verhinderung i.S.v. § 56 Abs. 1 FGO zu werten, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen oder vor Fristablauf Fristverlängerung zu beantragen.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Flugsportverein. Er wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) zur Umsatzsteuer veranlagt. Gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1993 und 1994 erhob er Klage. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.