BFH - Beschluss vom 24.03.2005
XI B 62/04
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1347
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 16.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VII 83/00

Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen XI B 62/04

DRsp Nr. 2005/8913

Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten

Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten wird nur dann als schuldlose Verhinderung gewertet, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat Germanistik und Anglistik studiert. Sie erwarb den Grad eines Magister Artium; die Magisterarbeit befasste sich mit der mathematisch-strukturellen Analyse von Texten. In den Streitjahren war die Klägerin im Bereich des "Softwaremarketing" tätig. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hielt die Tätigkeit für gewerblich und erließ Gewerbesteuermessbescheide. Die Klägerin ist hingegen der Meinung, neben der EDV-Beratung auch in Kernbereichen der Betriebswirtschaftslehre und damit freiberuflich tätig geworden zu sein. Das Finanzgericht (FG) holte ein Gutachten zu der Frage ein, ob die Klägerin mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre vertraut gewesen sei. Der Gutachter kam zu einem negativen Ergebnis. Das FG wies die Klage ab; der Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse sei nicht geführt worden. Das Urteil wurde der Klägerin am 24. März 2004 zugestellt.