Die Beschwerde ist unzulässig.
Sie ist nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) n.F. begründet worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) waren nicht, wie es § 56 Abs. 1 FGO erfordert, ohne Verschulden verhindert, die Begründungsfrist einzuhalten. Dieses Verschulden muss sich die Klägerin zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).
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