BFH, Beschluss vom 30.08.2002 - Aktenzeichen III B 62/01
DRsp Nr. 2002/17958
Wiedereinsetzung, Fristbeginn
1. Der Berufsträger ist verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich zu kontrollieren, wenn und sobald ihm eine Fristsache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Handlung vorgelegt wird.2. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag, an dem dem Bevollmächtigten die Sache vorgelegt wird.