BFH - Beschluss vom 12.10.2004
V R 68/03
Normen:
FGO § 56 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 558
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2679/02

Wiedereinsetzung: Fristenkontrolle eines Berufsträgers; Rechtsanwalt

BFH, Beschluss vom 12.10.2004 - Aktenzeichen V R 68/03

DRsp Nr. 2005/331

Wiedereinsetzung: Fristenkontrolle eines Berufsträgers; Rechtsanwalt

Ein Rechtsanwalt genügt nicht den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten an die Kontrolle der Revisionsbegründungsfrist, wenn er sein Büro durch Anbringung eines Klebezettels an der Akte anweist, die Frist einzutragen. Übernimmt der Prozessbevollmächtigte die Fristberechnung in Fällen, die in seiner Kanzlei nicht regelmäßig anfallen oder bei denen die Fristberechnung nicht einfach ist, selbst, muss er seine Fristermittlung in der Akte vermerken.

Normenkette:

FGO § 56 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, stellt ...waren her und war seit Jahren Organträgerin der X-GmbH. Diese beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom 26. März 2001 ernannte das Amtsgericht (AG) ... einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete gemäß den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) "zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger der Antragstellerin" u.a. an:

"1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.

2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird ... bestellt.

3. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.