BFH - Beschluss vom 03.09.2002
I R 59/01
Normen:
FGO §§ 56 120 Abs. 2 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 181

Wiedereinsetzung; Fristversäumnis des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 03.09.2002 - Aktenzeichen I R 59/01

DRsp Nr. 2002/18394

Wiedereinsetzung; Fristversäumnis des Prozessbevollmächtigten

1. Ungeachtet eines möglichen unverschuldeten Büroversehens bleibt der Prozessbevollmächtigte stets verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Handlung vorgelegt wird.2. Ist die Sache in das Stadium der Fachbearbeitung eingetreten, so trifft den Prozessbevollmächtigten spätestens von diesem Zeitpunkt an die volle Verantwortung für die fristgerechte Bearbeitung der Sache.

Normenkette:

FGO §§ 56 120 Abs. 2 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Sache um die Beurteilung einer umsatzabhängigen Vergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Die Klage gegen die angefochtenen Steuerbescheide des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) blieb erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1235 abgedruckt.