BFH - Urteil vom 14.09.1999
III R 78/97
Normen:
AO (1977) § 110 ; InvZulG (1993) § 6 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2446
BB 2000, 653
BFH/NV 2000, 253
BFHE 189, 273
BStBl II 2000, 37
DB 2000, 258
DStZ 2000, 66
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Wiedereinsetzung für Investitionszulagenantrag

BFH, Urteil vom 14.09.1999 - Aktenzeichen III R 78/97

DRsp Nr. 2000/728

Wiedereinsetzung für Investitionszulagenantrag

»Hat ein FA wiederholt in Verkennung seiner örtlichen Unzuständigkeit für vorhergehende Wirtschaftsjahre Investitionszulagen gewährt, so kann dem Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nach Treu und Glauben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist zu gewähren sein, wenn ein für ein Folgejahr erneut bei diesem FA gestellter Zulagenantrag erst nach Ablauf der Antragsfrist an das örtlich zuständige FA weitergeleitet worden ist (Abgrenzung zum Urteil vom 27. August 1998 III R 47/95, BFHE 187, 134, BStBl II 1999, 65).«

Normenkette:

AO (1977) § 110 ; InvZulG (1993) § 6 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF). Er bewirtschaftet mit seiner Ehefrau in Betriebsgemeinschaft einen Hof im Zuständigkeitsbezirk des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--). Das FA stellte die Einkünfte aus LuF einheitlich und gesondert fest. Außerdem bewirtschaftet der Kläger seit 1990 (allein) einen Hof in Z (Sachsen-Anhalt). Die daraus erzielten Einkünfte stellt das FA Y als Betriebsstätten-FA gesondert fest.