BFH - Beschluss vom 19.10.2005
X B 108/05
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 335
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 500/00

Wiedereinsetzung; Glaubhaftmachung

BFH, Beschluss vom 19.10.2005 - Aktenzeichen X B 108/05

DRsp Nr. 2005/19883

Wiedereinsetzung; Glaubhaftmachung

Die Frage, ob ein Stpfl. im Einzelfall sein mangelndes Verschulden an einer Fristversäumnis i. S. des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO glaubhaft gemacht hat, ist grundsätzlich eine Frage der Beweiswürdigung und damit letztlich eine Tat- und keine Rechtsfrage.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe: