Die Beschwerde ist unzulässig.
Da das angefochtene Urteil dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist, beurteilt sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Beschwerde ist zu verwerfen, da der Kläger die Beschwerdefrist versäumt hat und die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben sind.
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