BFH - Beschluss vom 28.10.2002
III B 126/01
Normen:
FGO § 56 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 326

Wiedereinsetzung, höhere Gewalt

BFH, Beschluss vom 28.10.2002 - Aktenzeichen III B 126/01

DRsp Nr. 2003/370

Wiedereinsetzung, höhere Gewalt

1. Wiedereinsetzung kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.2. Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte. Höhere Gewalt ist nicht gegeben, wenn der Prozessbevollmächtigte auf seine Sachstandsanfrage beim FG keine oder keine befriedigende Antwort erhält, sodass ihm Zweifel am Eingang seines Rechtsmittels hätten kommen müssen, er aber dennoch keine Wiedereinsetzung beantragt.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Da das angefochtene Urteil dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist, beurteilt sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Beschwerde ist zu verwerfen, da der Kläger die Beschwerdefrist versäumt hat und die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben sind.