FG Hamburg - Urteil vom 13.11.2008
1 K 48/07
Normen:
FGO § 53; FGO § 56; FGO § 90;
Fundstellen:
EFG 2009, 861

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristversäumnis auf Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung

FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 1 K 48/07

DRsp Nr. 2009/10585

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristversäumnis auf Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung

1. Entscheidet ein Gericht gemäß § 90 a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid und wird nicht rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, wirkt dieser als Urteil. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand findet nach § 56 Abs. 1 FGO nur statt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Unterbleibt z.B. nach Aufforderung eines Gerichts die notwendige Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten, so liegt darin ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden des Verfahrensbeteiligten.

Normenkette:

FGO § 53; FGO § 56; FGO § 90;

Tatbestand:

Es ist streitig, ob Aufwendungen der Kläger (-Kl-) als Erhaltungsaufwand oder Anschaffungs-/Herstellungskosten zu qualifizieren sind, ferner ob das Verfahren durch einen zwischenzeitlich ergangenen Gerichtsbescheid beendet ist.