FG Münster - Urteil vom 18.06.1999
13 K 7791/98 E,Ki,G,U
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 3; FGO § 62 Abs. 3 ;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nachholung der versäumten

FG Münster, Urteil vom 18.06.1999 - Aktenzeichen 13 K 7791/98 E,Ki,G,U

DRsp Nr. 2001/7205

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nachholung der versäumten

Beantragt der Prozessbevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der ihm nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO gesetzten Ausschlussfrist zur Vorlage einer Prozessvollmacht, ist die versäumte Frist nicht i.S. des § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nachgeholt, wenn lediglich eine Fotokopie der ursprünglich ausgestellten Vollmachtsurkunde zu den Akten gereicht wird.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 3; FGO § 62 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist formellrechtlich die Zulässigkeit der Klage, materiellrechtlich die Steuererhöhung aufgrund einer Betriebsprüfung.

Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Nach Betriebsprüfungen bei beiden Klägern ergingen gegen sie Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 1993 bis 1996 sowie gegen die Klägerin zu 2. geänderte Gewerbesteuermeßbescheide 1993 bis 1996. Die hiergegen eingelegten, aber nicht begründeten Einsprüche blieben ohne Erfolg.