BFH, Beschluß vom 19.03.1999 - Aktenzeichen I R 4/98
DRsp Nr. 1999/6181
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1. Wird die Frist zur Einlegung und zur Begründung der Revision ohne Verschulden versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bewilligt werden, wenn nicht nur die Einlegung der Revision sondern auch deren Begründung innerhalb der Antragsfrist des § 56FGO nachgeholt worden sind.2. Binnen dieser Frist muss auch die Einlegung der Revision formgerecht nachgeholt werden. Die Einlegung innerhalb der Frist beim BFH genügt nicht, da die Revision beim FG einzulegen ist (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO).