BFH - Beschluß vom 23.06.1999
IV B 81/98
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1614

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluß vom 23.06.1999 - Aktenzeichen IV B 81/98

DRsp Nr. 1999/8572

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Befasst sich ein Prozessbevollmächtigter noch innerhalb der Beschwerdefrist mit der Bearbeitung der Rechtssache, kann er sich nicht mehr auf ein entschuldbares Büroversehen berufen. 2. Denn mit der Aktenvorlage und der Entscheidung, dass Beschwerde einzulegen sei, war das Stadium der Fachbearbeitung erreicht. Von diesem Zeitpunkt an trifft den Prozessbevollmächtigten die volle Verantwortung für die fristgerechte Bearbeitung der Sache. 3. Er hätte daher bei Vorlage einer Fristsache sogleich selbst prüfen müssen, wann die Beschwerdefrist abläuft.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).