BFH - Beschluß vom 11.08.1999
VII R 46/99
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 207

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluß vom 11.08.1999 - Aktenzeichen VII R 46/99

DRsp Nr. 2000/668

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten ist zu erwarten, dass er die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, aus der sich die Revisionsbegründungsfrist ergibt, aufmerksam liest und befolgt. 2. Ein angebliches Missverständnis, wonach ein Kl. ohne Kenntnis des Az. beim BFH nicht gewusst haben will, wo er seinen Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist hätte anbringen können, begründet keine unverschuldete Verhinderung.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit Verfügung vom 9. Dezember 1998 forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Kläger und Revisionskläger (Kläger) auf, am 19. Januar 1999 an Amtsstelle ein Verzeichnis über sein Vermögen vorzulegen. Der Kläger erschien am 21. Januar 1999 in den Räumen des FA und legte gegen die Vorladung Einspruch ein, der am 22. Januar 1999 wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen wurde. Das auf die Klage hin ergangene Urteil des Finanzgerichts (FG) bestätigte die Auffassung des FA, wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu.