FG Niedersachsen - Urteil vom 10.02.2000
11 K 27/98
Normen:
FGO §§ 47, 56 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 636

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 11 K 27/98

DRsp Nr. 2000/5081

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Versäumt ein Steuerpflichtiger die Frist zur Erhebung der Klage, weil das Faxempfangsgerät des Gerichts eine technische Störung aufweist, dann trifft den Steuerpflichtigen daran kein Verschulden. 2. Trotz dieses technischen Defekts wird die Klagefrist aber nicht ohne Verschulden versäumt, wenn der Prozessbevollmächtigte am Abend des letzten Tages der Klagefrist vor Verlassen der Kanzlei einer Mitarbeiterin die Anweisung gibt, die Klageschrift "unbedingt" an das Finanzgericht zu faxen, und auf die anderen Möglichkeiten, die Klage anzubringen, z.B. durch ein Fax an das Finanzamt, nicht hinweist.

Normenkette:

FGO §§ 47, 56 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und ob ein Mietverhältnis unter Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist.

Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie sind Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks. Das Erdgeschoss (75 qm) des Gebäudes nutzen sie selbst, das Obergeschoss (45 qm) ist an die Mutter der Klägerin vermietet.