Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerinnen Eigenheimzulage für die Errichtung einer selbst bewohnten Wohnung in Höhe von 5 v.H. der Bemessungsgrundlage oder nur in Höhe von 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage für die Errichtung eines Anbaus beanspruchen können.
Der Beklagte gewährte nur eine Begünstigung von 2,5 v.H. mit der Begründung, die Klägerinnen hätten keine -abgeschlossene- Wohnung sondern nur einen Anbau, den sie als Wohnung nutzten, errichtet.
Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Kl. durch den Prozessbevollmächtigten Klage.
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