FG Köln - Urteil vom 30.05.2001
9 K 4868/00
Normen:
AO § 110 Abs. 2 ; AO § 110 Abs. 3 ; AO § 110 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1098

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Köln, Urteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 9 K 4868/00

DRsp Nr. 2001/15601

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die maßgebenden, für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 2 AO sprechenden Gründe müssen vor Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht werden oder amtsbekannt sein.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 2 ; AO § 110 Abs. 3 ; AO § 110 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob den Klägern wegen der Versäumung der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Jahren bis einschließlich 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist ... und erzielte im Streitjahr (1996) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als .... Seine Ehefrau (die Klägerin) ist gelernte ...; sie war in 1996 - wie bereits in den vorangegangenen Kalenderjahren - nicht berufstätig. In den Jahren bis einschließlich 1995 sind die Kläger aufgrund des bis dahin geltenden § 46 Abs. 1 EStG von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt worden.

Mit Begleitschreiben vom 29. Dezember 1999 übersandten die Kläger dem Beklagten ihre ohne Mitwirkung eines steuerlichen Beraters erstellten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996, 1997 und 1998. Das Anschreiben hat folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrte Damen und Herren,