BFH - Beschluss vom 22.04.2004
VII B 369/03
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1285
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 10.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 536/2000

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluss vom 22.04.2004 - Aktenzeichen VII B 369/03

DRsp Nr. 2004/11947

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Zu den Voraussetzung einer Wiedereinsetzung.2. Ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine konkrete Einzelanweisung von seinem sonst zuverlässigen Personal auch befolgt wird.3. Ein Büroversehen begründet nur dann kein Vertreterverschulden, wenn es allein für die Fristversäumung ursächlich war.4. Soll ein fristwahrender Schriftsatz per Telefax übermittelt werden, erfordert eine wirksame Ausgangs-/Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, dass die jeweilige Frist erst gelöscht wird, wenn ein vom Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe: