FG Hamburg - Urteil vom 05.05.2006
2 K 92/05
Normen:
AO § 110 § 122 § 355 ; FGO § 81 § 82 ;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Hamburg, Urteil vom 05.05.2006 - Aktenzeichen 2 K 92/05

DRsp Nr. 2006/20672

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Der Eingangsstempel einer Behörde ist eine öffentliche Urkunde, die grundsätzlich als Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens zu Grunde zu legen ist, 2. Das Einreichen eines Einspruchs bei einem falschen Finanzamt ist nicht fristwahrend. 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb eines Monats zu begründen. Innerhalb der Monatsfrist muss ggf. auch vorgetragen werden, dass ein Angestellter gegen eine ausdrückliche Anweisung verstoßen hat. 4. Von einem Verschulden des Steuerberaters ist auszugehen, wenn er ein falsches Finanzamt als Boten für einen Einspruch benutzt und er sich nicht vorher ausreichend über etwaige Postlaufzeiten informiert.

Normenkette:

AO § 110 § 122 § 355 ; FGO § 81 § 82 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin rechtzeitig Einspruch gegen den geschätzten Umsatzsteuerbescheid 2001 eingelegt hat bzw. ob ihr wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Durch Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 07.10.2003 (Dienstag) wurde eine Umsatzsteuer in Höhe von 4.421,65 Euro gem. § 162 AO festgesetzt, weil keine Steuererklärung eingereicht worden war. Dieser Umsatzsteuerbescheid erging ohne den Vorbehalt der Nachprüfung. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist u.a. folgender Hinweis enthalten: