Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin rechtzeitig Einspruch gegen den geschätzten Umsatzsteuerbescheid 2001 eingelegt hat bzw. ob ihr wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Durch Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 07.10.2003 (Dienstag) wurde eine Umsatzsteuer in Höhe von 4.421,65 Euro gem. § 162 AO festgesetzt, weil keine Steuererklärung eingereicht worden war. Dieser Umsatzsteuerbescheid erging ohne den Vorbehalt der Nachprüfung. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist u.a. folgender Hinweis enthalten:
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|