FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 27.03.2006
VI 317/04
Normen:
AO § 110 Abs. 2 S. 4 § 110 Abs. 3 ;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 27.03.2006 - Aktenzeichen VI 317/04

DRsp Nr. 2006/20691

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert neben der fristgerechten Nachholung der versäumten Handlung auch die fristgerechte Darlegung der die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Gründe.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 2 S. 4 § 110 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Es ist streitig, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO zu gewähren ist und ob Kosten einer doppelten Haushaltsführung anzuerkennen sind.

Mit Einkommensteuererklärung für 2001 vom 25.10.2002 machte der Kläger u.a. Kosten der doppelten Haushaltsführung Hamburg/München als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Geltendmachung erfolgte vorsorglich im Hinblick auf anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht.

Mit Bescheid vom 21.11.2002 lehnte das Finanzamt München-... die Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung ab, weil die doppelte Haushaltsführung zu Beginn des Veranlagungszeitraums bereits zwei Jahre bestanden habe.