Es ist streitig, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO zu gewähren ist und ob Kosten einer doppelten Haushaltsführung anzuerkennen sind.
Mit Einkommensteuererklärung für 2001 vom 25.10.2002 machte der Kläger u.a. Kosten der doppelten Haushaltsführung Hamburg/München als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Geltendmachung erfolgte vorsorglich im Hinblick auf anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht.
Mit Bescheid vom 21.11.2002 lehnte das Finanzamt München-... die Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung ab, weil die doppelte Haushaltsführung zu Beginn des Veranlagungszeitraums bereits zwei Jahre bestanden habe.
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