BFH - Beschluss vom 12.06.2007
VI B 14/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; AO § 110;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1626
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2490/06

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluss vom 12.06.2007 - Aktenzeichen VI B 14/07

DRsp Nr. 2007/13882

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Zu den Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO. 2. Wegen unverschuldeten Rechtsirrtums kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn sich der Irrtum auf die Frist selbst oder die Form der Fristwahrung bezieht. Irrtümer über das Wesen einer Ausschlussfrist oder über materielles Recht begründen keine Wiedereinsetzung. 3. Ob ein Stpfl. i. S. des § 110 AO schuldhaft gehandelt hat oder nicht, ist im Wesentlichen eine Tatfrage.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; AO § 110;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).