Streitig ist, ob dem Kläger (Kl.) für einen Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Der Beklagte (Bekl.) bestimmte auf Grund der Ermächtigung gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) als Zeitpunkt, zu dem die Zulassungsanträge für die Steuerberaterprüfung 2004 spätestens einzureichen waren, den 3. Mai 2004 (Bekanntmachung vom 12.01.2004 - S 0959 - 129 - V 1, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2004, 179).
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