FG Köln - Urteil vom 25.02.2011
15 K 486/09
Normen:
AO § 110 Abs. 1 Satz 1; AO § 355 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1078

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Köln, Urteil vom 25.02.2011 - Aktenzeichen 15 K 486/09

DRsp Nr. 2011/11286

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. "Ohne Verschulden" verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist jemand, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und zumutbare Sorgfalt beachtet hat. 2. An die Sorgfaltspflichten eines Anwalts oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind allerdings besonders hohe Anforderungen zu stellen, nämlich eine äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt. Bei einer ordnungsgemäßen Organisation der Fristenkontrolle im Büro eines RA oder Steuerberaters muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen Löschungen von Fristen erfolgen.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1 Satz 1; AO § 355 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten zum einen über die Zulässigkeit der von der Klägerin eingelegten Einsprüche gegen Änderungsbescheide zur Umsatzsteuer 2004 und 2005 und zum anderen über die materielle Rechtmäßigkeit dieser Bescheide.