FG München - Zwischenurteil vom 27.10.1999
4 K 4084/97
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 ; FGO § 56 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 161

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund fehlender Benachrichtigung des Steuerberaters durch FA

FG München, Zwischenurteil vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 4 K 4084/97

DRsp Nr. 2001/2192

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund fehlender Benachrichtigung des Steuerberaters durch FA

Hat sich das FA zwar während des Einspruchsverfahrens laufend an den steuerlichen Vertreter --einen Steuerberater, der ohne Vollmachtsnachweis Einspruch einlegte-- gewandt, die Einspruchsentscheidung aber ohne besonderen Grund nur dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren.

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 ; FGO § 56 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist als Vorfrage, ob wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (WES) nach § 56 Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gewähren ist.

I.