OLG Hamm - Beschluss vom 16.10.2014
3 Ws 357/14
Normen:
StPO § 453 Abs. 1 S. 4; StGB § 56f;
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 100 StVK 2843/13

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Aufgabe eines Einschreibens einen Tag vor FristablaufUnzulässigkeit der Vorführung eines Verurteilten zum Anhörungstermin über den drohenden Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 3 Ws 357/14

DRsp Nr. 2014/16943

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Aufgabe eines Einschreibens einen Tag vor Fristablauf Unzulässigkeit der Vorführung eines Verurteilten zum Anhörungstermin über den drohenden Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

1. Ausweislich der frei im Internet abrufbaren Antworten auf häufig gestellte Fragen von Kunden der Deutschen Post gilt für die Zustellung eines Einschreibens ebenso wie für die Zustellung eines Einschreibens mit Rückschein die Laufzeitvorgabe E+1 (1 Tag nach Einlieferung).2. Da die Deutsche Post gegenwärtig ausdrücklich weder für Einschreiben noch für Einschreiben mit Rückschein eine von einfachen Postsendungen abweichende Postlaufzeit benennt, besteht keine Rechtfertigung zu einer abweichenden Beurteilung der Postlaufzeit bei diesen Übersendungsarten, etwa aufgrund von besonderen Kontrollen, denen eine solche Sendung unterliege (gegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Dezember 2010, 32 Ws 1142/10, NStZ-RR 2011, 116 sowie KG, Beschluss vom 10. Mai 2005, 3 Ws 186, NStZ-RR 2006, 142).

Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kann auch ohne mündliche Anhörung des Verurteilten erfolgen, wenn dieser ordnungsgemäß zu einem Anhörungstermin geladen wurde und ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist. Eine Vorführung zu einem solchen Termin wäre unzulässig.

Tenor