FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 07.08.2006
6 K 153/04
Normen:
AO § 355 Abs. 1 ; FGO § 56 ;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlenden Angaben zur Organisation der Fristenkontrolle

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 07.08.2006 - Aktenzeichen 6 K 153/04

DRsp Nr. 2006/29526

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlenden Angaben zur Organisation der Fristenkontrolle

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist kommt dann nicht in Betracht, wenn der Bevollmächtigte keinerlei Angaben zur Organisation der Fristenkontrolle in seiner Kanzlei macht.

Normenkette:

AO § 355 Abs. 1 ; FGO § 56 ;

Tatbestand:

Streitig ist in formeller Hinsicht, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren ist.