AG Berlin-Charlottenburg, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 237 C 195/19
LG Berlin, vom 05.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 89 S 1/20
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung; Zurechnung des organisatorischen Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten
BGH, Beschluss vom 15.02.2022 - Aktenzeichen VI ZB 37/20
DRsp Nr. 2022/5456
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung; Zurechnung des organisatorischen Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten
Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung infolge unvollständiger Umsetzung einer anwaltlichen Einzelweisung zur Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender durch Kanzleipersonal.
1. Der Rechtsanwalt, der einem Angestellten eine Begründungsfrist zur Eintragung in den Fristenkalender - wie hier - lediglich mündlich mitteilt, hat organisatorische Vorkehrungen dahingehend zu treffen, dass die Eintragung entweder sofort erfolgt oder die mündliche Einzelanweisung nicht in Vergessenheit gerät und die Fristeneintragung unterbleibt.2. Beruht das Versäumnis - wie hier - auf dem Versehen eines Büroangestellten, so hat die Partei im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags alle Umstände darzulegen, die ein Organisations- oder sonstiges Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ausschließen. Nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist ergänztes Vorbringen ist dabei grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen.
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