BGH - Beschluss vom 15.02.2022
VI ZB 37/20
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2022, 437
FamRZ 2022, 877
MDR 2022, 585
NJW 2022, 2199
NJW-RR 2022, 855
VersR 2022, 657
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 237 C 195/19
LG Berlin, vom 05.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 89 S 1/20

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung; Zurechnung des organisatorischen Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 15.02.2022 - Aktenzeichen VI ZB 37/20

DRsp Nr. 2022/5456

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung; Zurechnung des organisatorischen Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten

Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung infolge unvollständiger Umsetzung einer anwaltlichen Einzelweisung zur Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender durch Kanzleipersonal.

1. Der Rechtsanwalt, der einem Angestellten eine Begründungsfrist zur Eintragung in den Fristenkalender - wie hier - lediglich mündlich mitteilt, hat organisatorische Vorkehrungen dahingehend zu treffen, dass die Eintragung entweder sofort erfolgt oder die mündliche Einzelanweisung nicht in Vergessenheit gerät und die Fristeneintragung unterbleibt.2. Beruht das Versäumnis - wie hier - auf dem Versehen eines Büroangestellten, so hat die Partei im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags alle Umstände darzulegen, die ein Organisations- oder sonstiges Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ausschließen. Nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist ergänztes Vorbringen ist dabei grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen.