FG Düsseldorf - Urteil vom 03.11.2003
16 K 2522/01 E
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 ; AO § 110 § 149 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2006, 174
EFG 2005, 1875

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Irrtum über Pflichtveranlagungsvoraussetzungen - Antragsveranlagung; Wiedereinsetzung; Irrtum; Pflichtveranlagungsvoraussetzungen; Antragsfrist; Arbeitsüberlastung

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2003 - Aktenzeichen 16 K 2522/01 E

DRsp Nr. 2005/18863

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Irrtum über Pflichtveranlagungsvoraussetzungen - Antragsveranlagung; Wiedereinsetzung; Irrtum; Pflichtveranlagungsvoraussetzungen; Antragsfrist; Arbeitsüberlastung

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der zweijährigen Frist für die Antragsveranlagung kann nicht gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige einerseits irrtümlich angenommen hat, er unterliege der Pflichtveranlagung, andererseits aber die hieraus folgende Steuererklärungspflicht bewusst verletzt hat (Putativverschulden). 2. Ein Rechtsirrtum über die materiellrechtliche Geltung der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG rechtfertigt jedenfalls dann keine Wiedereinsetzung, wenn der Steuerpflichtige es in der Konsequenz seiner irrigen Auffassung zum Vorliegen der Pflichtveranlagungsvoraussetzungen bewusst unterlassen hat, die Rechtslage zu prüfen. 3. Wiedereinsetzung wegen Arbeitsüberlastung kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Obliegenheiten eine grundsätzlich nachrangige Priorität gegenüber seinen beruflichen Belangen zuweist.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 ; AO § 110 § 149 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann, der Kläger, war in den Streitjahren 1996/1997 Sparkassendirektor, die Ehefrau Hausfrau.